Markenbezeichnung: | JUKI |
Modellnummer: | CF 8*4mm |
MOQ: | 1 Satz |
Preis: | Verhandlungsfähig |
Zahlungsbedingungen: | D/P, T/T, Western Union, MoneyGram |
Versorgungsfähigkeit: | 500 Stück pro Monat |
Aluminium und Kunststoff SMT JUKI 8mm Band-Zuführer für JUKI Pick-and-Place Maschine und SMD-Fütterungskomponenten
Einleitung
Der JUKI 8mm-Tape Feeder ist speziell für Geräte der Marke JUKI mit Oberflächenbefestigungstechnologie (SMT) entwickelt worden.als Zuführer dient, der 8 mm breite elektronische Bauteilbänder (Tape) verteilt und ausrichtet, um eine schnelle und genaue Platzierung von Bauteilen in SMT-Produktionslinien zu gewährleisten.
Im Folgenden finden Sie eine allgemeine Einführung zum JUKI 8mm Tape Feeder:
Funktion und Zweck:
Die Hauptaufgabe des JUKI 8mm Tape Feeder ist die Versorgung und genaue Positionierung von 8mm breiten elektronischen Komponenten.mit einer Breite von mehr als 20 mm,, eins nach dem anderen, und legt sie genau auf die Leiterplatte.
Merkmale und Gestaltung:
Der JUKI 8mm Tape Feeder verfügt über eine fortschrittliche mechanische Struktur und ein elektronisches Steuerungssystem, das eine schnelle, stabile und zuverlässige Komponentenzuführung gewährleistet.Es zeichnet sich durch seine präzise Komponentenpositionierung und verstellbare Zuführgeschwindigkeiten aus, so dass sie sich an verschiedene Arten und Größen elektronischer Komponenten anpassen kann.
Installation und Betrieb:
Die Installation des JUKI 8mm-Tape Feeders auf JUKI SMT-Geräte ist einfach und ermöglicht eine nahtlose Integration in andere Feeders und Komponenten.Es verbindet sich mit der Ausrüstung durch mechanische Schnittstellen und elektrische VerbindungenDie Betreiber können die Parameter bequem festlegen und das Gerät über seine Steuerungsschnittstelle überwachen.
Anwendungsbereich:
Der JUKI 8mm-Tape Feeder findet in der elektronischen Fertigungsindustrie, insbesondere im Bauteilmontageprozess auf SMT-Produktionslinien, einen breiten Einsatz.Es ist kompatibel mit einer Reihe von 8 mm breiten elektronischen Komponenten, einschließlich Chip-Komponenten, Widerstände, Kondensatoren und mehr.
Spezifikation
Name | Modell | Größe |
JUKI FEEDER | AF 0402 | 8*2MM |
KUKI FEEDER | AF | 8*4MM |
JUKI FEEDER | Zulassung | 8*2MM |
JUKI FEEDER | Zulassung | 8*4MM |
JUKI FEEDER | CFR | 8*2MM |
JUKI FEEDER | CFR | 8*4MM |
JUKI FEEDER | FF Tiefe Tasche | 32 mm |
JUKI FEEDER | FF Tiefe Tasche | 44 mm |
JUKI FEEDER | FF Tiefe Tasche | mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm |
JUKI FEEDER | FTF | 12 mm |
JUKI FEEDER | FTF | 16 mm |
JUKI FEEDER | FTF | 24 mm |
JUKI FEEDER | FTF | 44 mm |
JUKI FEEDER | FTF | mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm |
JUKI-Tape-Feeder-Serie
SFN4AS STICK FEEDER PN:E00407190A0
SFN0AS STICK FEEDER PN:E00057190A0
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Die Ausrüstung ist in der Lage, die in der Anlage angegebenen Anforderungen zu erfüllen, wenn die Ausrüstung nicht ausreichend ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die ein Fahrzeug mit einem Fahrzeugverbindungsbereich von mehr als 20 m2 ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die Einführung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Regelung Nr. 1 gilt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die Einführung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Regelung Nr. 1 gilt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die Einführung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die Einführung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Regelung Nr. 4 gilt.
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die Verwendung von Kraftstoff.
Die Prüfungen werden in der Regel von der Kommission durchgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die Einführung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften.
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen.
Die Prüfungen werden in der Regel in der Regel in der Regel in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt, als in dem die Prüfungen durchgeführt werden.
Die Prüfungen werden in der Regel von der Kommission durchgeführt.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die Prüfungen werden in der Regel von der Kommission durchgeführt.
Die Prüfungen werden in der folgenden Tabelle durchgeführt:
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die Prüfungen werden in der Regel von der Kommission durchgeführt, wenn die Prüfungen durchgeführt werden.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die Prüfungen werden in der Regel von der Kommission durchgeführt.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die Ausrüstung ist in der Lage, die in der Anlage angegebenen Anforderungen zu erfüllen.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Einheit für die Festsetzung der Rückwärtsversorgung
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage.
CF8L1P FEEDER E1012706CB0
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen.
CF03HPR FEEDER E1001706CB0
CFT FEEDER TAPPING SCREW ST1020521SN: Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die Produktion von Zellstoff.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
CN-heading 080210
CN-heading 080210
CN-heading 080210
CN08HE FEEDER E1008706CB0
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
NFMLA 40003264
NF3SNS FEEDER E69007050A0
NF BRACKET E1020721000