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Hochpräzise und stabile Qualität Legierung und Kunststoff JUKI 8mm Band-Feeder

Hochpräzise und stabile Qualität Legierung und Kunststoff JUKI 8mm Band-Feeder

  • Hochpräzise und stabile Qualität Legierung und Kunststoff JUKI 8mm Band-Feeder
  • Hochpräzise und stabile Qualität Legierung und Kunststoff JUKI 8mm Band-Feeder
Hochpräzise und stabile Qualität Legierung und Kunststoff JUKI 8mm Band-Feeder
Produktdetails:
Herkunftsort: Japan
Markenname: JUKI
Zertifizierung: CE
Modellnummer: CF 8mm / CFR 8mm
Zahlung und Versand AGB:
Min Bestellmenge: 1 Stück
Preis: Negotiable
Verpackung Informationen: Packung aus Karton
Lieferzeit: 3-5 Arbeitstage
Zahlungsbedingungen: T/T, Western Union, MoneyGram
Versorgungsmaterial-Fähigkeit: 100 Sätze pro Woche
Kontakt
Ausführliche Produkt-Beschreibung
Produktbezeichnung: JUKI 8mm-Tape Feeder Anwendung: SMT-PWB-Versammlungs-Fertigungsstraße
Die Situation: Original und neu Qualität: 100% getestet
Gewährleistung: 1 Jahr Gebrauch: SMD-Versorgungskomponenten
Material: Legierung und Kunststoff
Hochlicht: Zubehör für die Zuführung, Pick-and-Place-Zuführung

 
Hochpräzise und stabile Qualität Legierung und Kunststoff JUKI 8mm Band-Feeder
 
Einleitung

Dieser JUKI 8mm-Feeder CF,CFR ist aus Legierung und Kunststoff, mit hoher Präzision und stabiler Qualität.

Es wurde zum Ersetzen von Zuführern der KE2000-Serie JUKI-Chip-Montagemaschine verwendet.
 
Spezifikation

NameModellGröße
JUKI FEEDERAF 04028*2MM
KUKI FEEDERAF8*4MM
JUKI FEEDERZulassung8*2MM
JUKI FEEDERZulassung8*4MM
JUKI FEEDERCFR8*2MM
JUKI FEEDERCFR8*4MM
JUKI FEEDERFF Tiefe Tasche32 mm
JUKI FEEDERFF Tiefe Tasche44 mm
JUKI FEEDERFF Tiefe Taschemit einer Breite von nicht mehr als 20 mm
JUKI FEEDERFTF12 mm
JUKI FEEDERFTF16 mm
JUKI FEEDERFTF24 mm
JUKI FEEDERFTF44 mm
JUKI FEEDERFTFmit einer Breite von nicht mehr als 20 mm

 
JUKI-Tape-Feeder-Serie
SFN4AS STICK FEEDER PN:E00407190A0
SFN0AS STICK FEEDER PN:E00057190A0
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Die Ausrüstung ist in der Lage, die in der Anlage angegebenen Anforderungen zu erfüllen, wenn die Ausrüstung nicht ausreichend ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die ein Fahrzeug mit einem Fahrzeugverbindungsbereich von mehr als 20 m2 ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die Einführung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Regelung Nr. 1 gilt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die Einführung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Regelung Nr. 1 gilt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die Einführung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die Einführung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Regelung Nr. 4 gilt.
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die Verwendung von Kraftstoff.
Die Prüfungen werden in der Regel von der Kommission durchgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die Einführung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften.
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen.
Die Prüfungen werden in der Regel in der Regel in der Regel in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt, als in dem die Prüfungen durchgeführt werden.
Die Prüfungen werden in der Regel von der Kommission durchgeführt.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die Prüfungen werden in der Regel von der Kommission durchgeführt.
Die Prüfungen werden in der folgenden Tabelle durchgeführt:
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage eingesetzt wird.
Die Prüfungen werden in der Regel von der Kommission durchgeführt, wenn die Prüfungen durchgeführt werden.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die Prüfungen werden in der Regel von der Kommission durchgeführt.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die Ausrüstung ist in der Lage, die in der Anlage angegebenen Anforderungen zu erfüllen.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Einheit für die Festsetzung der Rückwärtsversorgung
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage.
CF8L1P FEEDER E1012706CB0
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen.
CF03HPR FEEDER E1001706CB0
CFT FEEDER TAPPING SCREW ST1020521SN: Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die Produktion von Zellstoff.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
CN-heading 080210
CN-heading 080210
CN-heading 080210
CN08HE FEEDER E1008706CB0
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmenge.
NFMLA 40003264
NF3SNS FEEDER E69007050A0
NF BRACKET E1020721000

High Precision And Stable Quality Alloy And Plastic JUKI 8mm Tape Feeder
 

 
 

Kontaktdaten
Shenzhen Hansome Technology Co., Ltd.

Ansprechpartner: Mr. Rudi Jin

Telefon: 86-755-23209382

Faxen: 86-755-23209382

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