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I-Pulse F1-12 Feeder 12MM LG4-M4A00-020 für SMD Pick and Place

I-Pulse F1-12 Feeder 12MM LG4-M4A00-020 für SMD Pick and Place

  • I-Pulse F1-12 Feeder 12MM LG4-M4A00-020 für SMD Pick and Place
I-Pulse F1-12 Feeder 12MM LG4-M4A00-020 für SMD Pick and Place
Produktdetails:
Herkunftsort: Japan
Markenname: I-PULSE
Zertifizierung: IOS,CE
Modellnummer: LG4-M8A00-010
Zahlung und Versand AGB:
Min Bestellmenge: 1 PC
Preis: Negotiable
Verpackung Informationen: Kartonpaket
Lieferzeit: 3-5 Tage
Zahlungsbedingungen: T/T, Western Union, MoneyGram
Kontakt
Ausführliche Produkt-Beschreibung
Produktbezeichnung: I-Impuls-Zuführer Teilnummer: LG4-M8A00-010
Anwendung: Yamahs-Ich-Impuls-Auswahl und Platzmaschine Mounter-Modell: F1-44
Größe: 44mm Paket: Kartonkasten mit Schaum sich schützen

I-Pulse F1-12 Feeder 12MM LG4-M4A00-020 für SMD Pick and Place

 

Einleitung

 

Dieser I-Pulse Feeder ist ein elektrischer Feeder, der für die I-Pulse F1 Pick-and-Place-Maschine verwendet wird, Bandgröße 44mm, der gesamte Feeder ist aus Legierung und Kunststoff, hoher Qualität und stabil,der Zuführer mit Schlagverstellplatte, Schließring, Zufuhrschalter und Zählschalter.

 

Spezifikation der I-Pulse Feeder-Serie

 

Marke Beschreibung Größe Teil Nr.
I-Pulse F1-84 Fütterungsanlage 8*4MM Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für:
I-Pulse F1-12 Zuführer 12 mm Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
I-Pulse F1-16 Fütterungsanlage 16 mm Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
I-Pulse F1-24 Fütterungsanlage 24 mm Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Berechnung von Zulassungen.
I-Pulse F1-32 Fütterungsanlage 32 mm Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.
I-Pulse F1-44 Fütterungsanlage 44 mm Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
I-Pulse F1-56 Fütterungsanlage mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
I-Pulse F2-82M Zuführer 8*2MM Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
I-Pulse F2-82-105 Fütterungsanlage 8*2MM Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht.
I-Pulse F2-84 Fütterungsanlage 8*4MM LG4-M1A00-100
I-Pulse F3-8 Fütterungsanlage 8 mm Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden.
I-Pulse F3-1216 Fütterungsanlage 12/16MM Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden.
I-Pulse PS-Zuführer 8*2MM Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte.
I-Pulse PS-Zuführer 8*4MM PS-84B-0013288
I-Pulse PS-Zuführer 12 mm PS-12-A-002826
I-Pulse PS-Zuführer 16 mm PS-16-A-001552
I-Pulse PS-Zuführer 24 mm PS-24-S-0000508
I-Pulse PS-Zuführer 44 mm PS-44S-A000411
I-Pulse PS-Zuführer mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.

 

Nummer der übrigen Teile für das verfügbare Modell

 

Die Angabe der Größenordnung ist in der Angabe der Größenordnung anzugeben.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.
Die Ausrüstung ist in der Lage,
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die Angabe der Größenordnung ist in Anhang I zu entnehmen.
Die Angabe der Größenordnung ist in Anhang I zu finden.
Die Daten werden in der Tabelle aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt.
Die Daten sind in der Liste aufgeführt.
Die Daten sind in der Tabelle 3 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die Angabe der Größenordnung ist nicht erforderlich.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Daten sind in der Liste aufgeführt.
Die Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe der Angabe der Angabe zu finden.
Der Wert der Verpackung ist zu messen.
Der Wert der Verpackung ist zu messen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Der Wert des Zertifikats ist zu messen.
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.
LG4-MEAH1-00
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Der Wert des Zinssatzes ist zu messen.
Der Wert des Zertifikats ist zu messen.
Der Wert des Zertifikats ist zu messen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die Kommission wird die folgenden Informationen über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Maßnahmen erfassen:
Die Kommission wird die folgenden Informationen über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Maßnahmen erfassen:
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die Nummern sind in Anhang I zu entnehmen.
Die Nummern sind folgende:
LG7-M11A7-00
LG7-M11A8-00
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die Angabe der Größenordnung des Zustands
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert,
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die Angabe der Größenordnung ist in der Liste aufgeführt.
Die Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt.
Der Antragsteller ist der zuständige Mitgliedstaat.
Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen:
Die Kommission wird die folgenden Informationen über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Maßnahmen erfassen:
Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen:
Die Kommission wird die folgenden Informationen über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Maßnahmen ermitteln:
Die Ausrüstung ist in der Lage,
LG7-M22A3-00
LG7-M22A4-00
Der Begriff "Landwirtschaft" ist in der Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2005.
Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen:
Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen:
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
LG7-M26A1-10
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
LG7-M26H2-00
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen:
Die Kommission wird die folgenden Informationen über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Maßnahmen erfassen:
Die Kommission wird die folgenden Angaben machen:
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert,
Die Kommission wird die folgenden Informationen über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Maßnahmen erfassen:
Die Kommission wird die folgenden Angaben machen:
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen:
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Der Antragsteller ist der Kommission unterbreitet.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die folgenden Maßnahmen zu treffen:
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die folgenden Maßnahmen zu treffen:
Der Antragsteller ist der zuständige zuständige Mitgliedstaat.

 

Kontaktdaten
Shenzhen Hansome Technology Co., Ltd.

Ansprechpartner: Rudi Jin

Telefon: 86-755-23209382

Faxen: 86-755-23209382

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